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Informationen
zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5, S. 2 |
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Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann
die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht,
in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder,
Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade
Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit
abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen
(mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt
über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche
Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz
vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass
Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder
Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten
wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn …
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder “fliegende” Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichten (GE) besonders
günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten
Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften
Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder
Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber,
auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen
länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällten Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die “Ausscheider” von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren
oder hoch ansteckenden Infektionskrankheit leidet, können
weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon
aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu
sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie
noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder
Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen
gerne weiter.
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