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Förderverein der Karl-Ludwig-von-Guttenberg-Grundschule Rhönblick 15 97616 Bad Neustadt/S. Tel. 09771-2534 Fax. 09771-994130 e-mail: post@gsnes.de
Satzung
Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Umweltschutz,
Kinderhilfe, Gesundheitserziehung, finanzielle Unterstützung unserer
Partnerschule Hazina Primary School in Lushoto, Tansania (insbesondere durch
Übernahme von Patenschaften bedürftiger Schulkinder). § 2 Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember. § 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das dann vorhandene Vereinsvermögen dem Schulträger, d.h. der Stadt Bad Neustadt/S. mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen im Sinne der bis dahin verfolgten gemeinnützigen Zwecke des Vereins ausschließlich zugunsten der Karl-Ludwig-von-Guttenberg-Grundschule zu verwenden. § 6 Beginn der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Anmeldungen als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Anmeldung erkennt das neue Mitglied die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, welche dann hierüber zu entscheiden hat. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem
Verein ist jederzeit und ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen möglich. Die
Erklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
§ 8 Beiträge Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Er beträgt derzeit 10 €. § 9 Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren (Wahlperiode) gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. § 10 Befugnisse der Vorstandschaft Vorstand nach § 26 BGB sind der oder die 1. und der oder die 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen jeweils alleine. Im Innenverhältnis kann der Vorstand Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. § 11 Mitgliederversammlung Ordentliche Mitgliederversammlungen finden innerhalb von acht Wochen nach Beginn des neuen Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn der dritte Teil der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt. § 12 Einladung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat der oder die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die Stellvertreter/in einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung gilt durch Aushang an der Hinweistafel der Schule als ordnungsgemäß erfolgt. Zusätzlich sollten die Mitglieder auf schriftlichem Wege oder durch Bekanntgabe in der Presse hierüber informiert werden. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
Nach Ablauf der Wahlperiode sind als Punkt 6 die Neuwahlen des Vorstandes aufzunehmen. Die folgenden Punkte verschieben sich in der Tagesordnung. Mit der Wahl der Vorstandschaft sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Deren Amtszeit beträgt ebenfalls 2 Jahre. Bei der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Die Tagesordnungspunkte dieser Versammlung folgen dem Grund der außerordentlichen Einberufung. § 13 Ablauf der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird von dem /der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem / der Stellvertreter(in) geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn satzungsgemäß geladen wurde. Die Versammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Arbeitstage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Wenn von der
Versammlung nichts anderes beschlossen wird, erfolgen die Abstimmungen per
Handzeichen.
Die Änderung des satzungsgemäßen Zweckes des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss erfolgen, wobei nicht anwesende Mitglieder einer solchen Änderung nachträglich zustimmen müssen. § 14 Protokoll zur Mitgliederversammlung Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und des Datums der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 15 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das dann vorhandene Vereinsvermögen dem Schulträger mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen im Sinne der bis dahin verfolgten gemeinnützigen Zwecke des Vereins ausschließlich zugunsten der Karl-Ludwig-von-Guttenberg-Grundschule zu verwenden. Schlussbestimmung Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so sollen die übrigen Bestimmungen gleichwohl voll gelten. Die unwirksame
Bestimmung ist von der Versammlung einvernehmlich durch eine dem
wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommende
wirksame Bestimmung zu ersetzen. Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet:
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