Förderverein der
Karl-Ludwig-von-Guttenberg-Grundschule

Rhönblick 15
97616 Bad Neustadt/S.
Tel. 09771-2534
Fax. 09771-994130
e-mail: post@gsnes.de

 

Satzung

 § 1  Der Förderverein mit Namen "Förderverein der Karl-Ludwig-von-Guttenberg-Grundschule“ mit Sitz in 97616 Bad Neustadt a. d. Saale, Rhönblick 15, wurde am 22.01.2007 gegründet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind:

Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Umweltschutz, Kinderhilfe, Gesundheitserziehung, finanzielle Unterstützung unserer Partnerschule Hazina Primary School in Lushoto, Tansania (insbesondere durch Übernahme von Patenschaften bedürftiger Schulkinder).
Der Satzungszweck wird besonders durch die Organisation von Veranstaltungen, finanzielle Förderung der eigenen Schule und der Partnerschule und Förderung der Gesundheitserziehung erreicht.

§ 2  Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3  Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember.

§ 4  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das dann vorhandene Vereinsvermögen dem Schulträger, d.h. der Stadt Bad Neustadt/S. mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen im Sinne der bis dahin verfolgten gemeinnützigen Zwecke des Vereins ausschließlich zugunsten der Karl-Ludwig-von-Guttenberg-Grundschule zu verwenden.

§ 6  Beginn der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Anmeldungen als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Anmeldung erkennt das neue Mitglied die Satzung an.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, welche dann hierüber zu entscheiden hat.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit und ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen möglich. Die Erklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Die gezahlten Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 8 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er beträgt derzeit 10 €.
Der jeweilige Jahresbeitrag wird bei Eintritt sofort fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu entrichten.

§ 9 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus

  • der oder dem Vorsitzenden
  • der stellvertretenden Vorsitzenden / des stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem / der Schriftführer(in)
  • dem / der Schatzmeister(in)
  • einem / einer Beisitzer(in).

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren (Wahlperiode) gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Befugnisse der Vorstandschaft

Vorstand nach § 26 BGB sind der oder die 1. und der oder die 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen jeweils alleine. Im Innenverhältnis kann der Vorstand Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.

Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit.

Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

§ 11 Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden innerhalb von acht Wochen nach Beginn des neuen Geschäftsjahres statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn der dritte Teil der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt.

§ 12 Einladung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat der oder die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die Stellvertreter/in einzuberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Einladung gilt durch Aushang an der Hinweistafel der Schule als ordnungsgemäß erfolgt. Zusätzlich sollten die Mitglieder auf schriftlichem Wege oder durch Bekanntgabe in der Presse hierüber informiert werden.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

  • Jahresbericht des / der Vorsitzenden oder Stellvertreters / Stellvertreterin
  • Bericht des / der Schatzmeisters/Schatzmeisterin
  • Bericht der Kassenprüfer/innen
  • Aussprache zu den Berichten
  • Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Bestellung der Kassenprüfer (innen)
  • Verschiedenes

Nach Ablauf der Wahlperiode sind als Punkt 6 die Neuwahlen des Vorstandes aufzunehmen. Die folgenden Punkte verschieben sich in der Tagesordnung.

Mit der Wahl der Vorstandschaft sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Deren Amtszeit beträgt ebenfalls 2 Jahre.

Bei der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.

Die Tagesordnungspunkte dieser Versammlung folgen dem Grund der außerordentlichen Einberufung.

§ 13 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem /der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem / der Stellvertreter(in) geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn satzungsgemäß geladen wurde.

Die Versammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Arbeitstage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

Wenn von der Versammlung nichts anderes beschlossen wird, erfolgen die Abstimmungen per Handzeichen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; für einen Beschluss, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine 3/4 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

Die Änderung des satzungsgemäßen Zweckes des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss erfolgen, wobei nicht anwesende Mitglieder einer solchen Änderung nachträglich zustimmen müssen.

§ 14 Protokoll zur Mitgliederversammlung

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und des Datums der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das dann vorhandene Vereinsvermögen dem Schulträger mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen im Sinne der bis dahin verfolgten gemeinnützigen Zwecke des Vereins ausschließlich zugunsten der Karl-Ludwig-von-Guttenberg-Grundschule zu verwenden.

Schlussbestimmung

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so sollen die übrigen Bestimmungen gleichwohl voll gelten.

Die unwirksame Bestimmung ist von der Versammlung einvernehmlich durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
 

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet:

Hans-Martin Ossig (1. Vorstand)
Dr. Freddy Bambach (2. Vorstand)
Stefanie Puschmann (Schatzmeisterin)
Michael Herbert (Schriftführer)
Beate Büttner (1. Kassenprüferin)
Iris Ferenz (2. Kassenprüferin)
Christiane Hanshans (Beisitzerin)