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Bayerisches Gesetz
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)

Rechtsstand 24.12.2002

Siebter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt I
Übergangsvorschriften zu diesem Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1988

Art. 121 Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes
Art. 122 Besondere Bestimmungen
Art. 123 Aufrechterhaltung von Sondervorschriften
Art. 124 Wahrung des Rechtsstands
Art. 125 Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern

Abschnitt II
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und anderer Gesetze vom 25. Juni 1994

Art. 126 Schulen besonderer Art
Art. 127 Schulnamen

Abschnitt III
Schlussbestimmungen

Art. 128 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Art. 129 In-Kraft-Treten

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Art. 121: Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. öffentliche Schulen und Lehrgänge, die der Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der im Vorbereitungsdienst befindlichen Personen dienen,
  2. Einrichtungen, die errichtet oder betrieben werden
  1. auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) von Handwerksinnungen, Innungsverbänden, Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern,
  2. auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern,
  3. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, politischen Parteien, Gewerkschaften, berufsständischen oder genossenschaftlichen Vereinigungen und Organisationen für ihre Bediensteten oder Mitglieder über 18 Jahre und ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen, es sei denn, dass sie öffentliche Schulen ersetzen,
  1. berufsvorbereitende Maßnahmen im Sinn des 2. Abschnitts des Arbeitsförderungsgesetzes, es sei denn, es handelt sich um eine Ersatzschule nach Art. 91.

(2) Für Veranstaltungen, die auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung förderungsfähig sind, gilt lediglich Art. 128 Abs. 3.

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Art. 122: Besondere Bestimmungen

(1) 1Für Schulen des Gesundheitswesens kann die Schulordnung Abweichungen von Art. 5, 13, 52 bis 55, 62 und 86 bis 88 vorsehen, soweit dies im Hinblick auf Bundesrecht über die Zulassung zu nicht ärztlichen Heilberufen oder wegen der Verbindung der Schule mit einer Einrichtung, die anderen als Unterrichtszwecken dient, oder zur Wahrung des Wohls von Patienten und anderen Pflegebefohlenen erforderlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Schulen für sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe und bei Schulen mit künstlerischer Ausbildungsrichtung, soweit dies wegen der Verbindung der Schule mit einer Einrichtung, die anderen als Unterrichtszwecken dient, oder zur Wahrung des Wohls der Pflegebefohlenen erforderlich ist.
(2) Für Schulen, die überwiegend von Erwachsenen besucht werden, kann die Schulordnung Abweichungen von Art. 5, 48, 56, 62 bis 69 und 86 vorsehen, soweit dies wegen des erwachsenenspezifischen Charakters der Ausbildung erforderlich ist.
(3) Für Förderschulen kann die Schulordnung Abweichungen von Art. 49 bis 55, 62, 63 und 69 vorsehen, soweit dies wegen der Art der Behinderung der Schüler erforderlich ist.

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Art. 123: Aufrechterhaltung von Sondervorschriften

Unberührt bleiben die Bestimmungen auf Grund von Staatsverträgen, insbesondere die Bestimmungen des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 in der jeweils geltenden Fassung.

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Art. 124: Wahrung des Rechtsstands

(1) Genehmigungen auf Grund der bisherigen Vorschriften bleiben aufrechterhalten, soweit es sich um Unterrichtseinrichtungen handelt, die nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig sind; im Übrigen erlöschen sie.
(2) 1Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verliehenen Berechtigungen bleiben unbeschadet der Vorschriften des Art. 100 in Kraft; sie sind zu entziehen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2Bei einem Wechsel des Schulträgers können die diesem verliehenen Berechtigungen dem neuen Schulträger ganz oder teilweise belassen werden.
(3) 1Sofern dieses Gesetz an die Genehmigung oder Anerkennung einer Privatschule höhere Anforderungen als das frühere Recht stellt, kann ihr die Schulaufsichtsbehörde aufgeben, die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen. 2Kommt die Schule dieser Auflage nicht nach, so kann die Genehmigung oder Anerkennung entzogen werden.
(4) Ist eine Ergänzungsschule vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden, so gilt die Anzeigepflicht als erfüllt.
(5) Private Berufsfachschulen, die am 1. August 1986 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, behalten auch dann ihren Status als Ersatzschule, wenn die Voraussetzungen des Art. 91 nicht gegeben sind.

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Art. 125: Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern

(1) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und die ihm angegliederten Fachausbildungsstätten haben die Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung für die Laufbahn der Fachlehrer.
(2) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern hat die Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung für die Laufbahn der Förderlehrer.
(3) 1Der Besuch der Staatsinstitute setzt einen mittleren Schulabschluss voraus. 2Weitere Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der fachlichen Vorbildung können in den Studienordnungen der Staatsinstitute festgelegt werden. 3Zusammen mit der Abschlussprüfung kann unter besonderen, in den Studienordnungen näher zu bestimmenden Voraussetzungen eine fachgebundene Hochschulreife verliehen werden.
(4) 1Für die Staatsinstitute oder, soweit diese in Abteilungen unter eigener fachlicher Leitung gegliedert sind, für diese Abteilungen und für die Fachausbildungsstätten gelten die Art. 5, 26 Abs. 1, Art. 44, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 52, 55, 56, 57, 58, 59, 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8, Art. 84, 85, 86 Abs. 1, 3, 6 bis 9, Art. 87 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und 4, Art. 88 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 und 3 und Art. 89 entsprechend. 2Die im Rahmen des Art. 86 Abs. 2 zulässigen Ordnungsmaßnahmen werden in den Studien- und Schulordnungen festgesetzt. 3Die Aufsicht obliegt dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus; Art. 117 gilt entsprechend. 4Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ausbildung von Fachlehreranwärtern im Vorbereitungsdienst.

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Art. 126: Schulen besonderer Art

(1) 1Als Schulen besonderer Art können die Städtische schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach in den Jahrgangsstufen 5 und 6 und die Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München, die Städtische Bertolt-Brecht-Gesamtschule Nürnberg-Langwasser und die Staatliche Gesamtschule Hollfeld geführt werden. 2Die Schüler werden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit den gebildeten Klassen und Kursen zugewiesen. 3Die Schulen führen nach der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss und nach der Jahrgangsstufe 10 zum Realschulabschluss oder zur Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. 4An diesen Schulen kann die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden.
(2) 1Als Schulen besonderer Art können die Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen und - soweit die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt werden - die Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg geführt werden. 2Diese Schulen werden als Zusammenschluss einer Hauptschule, einer Realschule und eines Gymnasiums geführt, die unter einer Leitung stehen sollen.
(3) 1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus regelt den Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse in einer Schulordnung nach Art. 89, vor deren Erlass der Landesschulbeirat zu hören ist. 2In dieser Schulordnung sind insbesondere Umfang und Zeitpunkt der Differenzierung in Leistungsstufen festzulegen; ab Jahrgangsstufe 9 müssen abschlussbezogene Klassen gebildet werden.
(4) 1Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht über die Schulen besonderer Art obliegt dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2Dieses kann zur Ausübung der Aufsicht ihm nachgeordnete Behörden und besondere Beauftragte heranziehen.

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Art. 127: Schulnamen

Die Namen der bestehenden Schulen bleiben von Art. 29 unberührt.

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Art. 128: Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erlässt das zuständige Staatsministerium, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit für Sportlehrer den Nachweis einer staatlichen Fachprüfung verlangen. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann außerdem durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus regeln, unter welchen fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen ein Lehrgang die Bezeichnung Singschule und Musikschule führen darf; damit soll der besondere Wert dieser Lehrgänge für die musikalische Erziehung der Jugend gesichert werden.
(3) 1Das zuständige Staatsministerium kann für Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind, Prüfungen einführen und Prüfungsordnungen erlassen. 2Soweit die Bildungseinrichtungen in ihren Bildungszielen mit denen bestehender öffentlicher oder privater Schulen übereinstimmen, müssen die Prüfungen inhaltlich den entsprechenden Abschlussprüfungen der schulischen Bildungsgänge gleichwertig sein. 3Für die Studienkollegs bei den Universitäten des Freistaates Bayern und Studienkollegs bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern sowie für die Sonderlehrgänge für Aussiedler und Spätaussiedler zum Erwerb der Hochschulreife kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus außerdem in entsprechender Anwendung des Art. 89 Studienordnungen erlassen.
(4) Lehrkräften, die aus dem öffentlichen Schuldienst in den Auslandsschuldienst beurlaubt sind, kann die Ernennungsbehörde für die Dauer ihrer Verwendung als Schulleiter, stellvertretender Schulleiter oder Fachberater das Führen einer Bezeichnung gestatten, die der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entspricht.

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Art. 129: In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. 2 (gegenstandslos) R )
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R ) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. September 1982 (GVBl S. 743, ber. S. 1032; BayRS 2230-1-1-K). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

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© StMUK Ref. III/1