Rechtsstand 24.12.2002
Art. 121 Ausnahmen vom
Geltungsbereich des Gesetzes
Art. 122 Besondere Bestimmungen
Art. 123 Aufrechterhaltung von
Sondervorschriften
Art. 124 Wahrung des Rechtsstands
Art. 125 Staatsinstitute für die
Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern
Art. 126 Schulen besonderer
Art
Art. 127 Schulnamen
Art. 128 Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
Art. 129 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
- auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) von Handwerksinnungen, Innungsverbänden, Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern,
- auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern,
- von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, politischen Parteien, Gewerkschaften, berufsständischen oder genossenschaftlichen Vereinigungen und Organisationen für ihre Bediensteten oder Mitglieder über 18 Jahre und ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen, es sei denn, dass sie öffentliche Schulen ersetzen,
(2) Für Veranstaltungen, die auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung förderungsfähig sind, gilt lediglich Art. 128 Abs. 3.
(1) 1Für Schulen des Gesundheitswesens kann die
Schulordnung Abweichungen von Art.
5, 13, 52
bis 55, 62
und 86
bis 88
vorsehen, soweit dies im Hinblick auf Bundesrecht über die
Zulassung zu nicht ärztlichen Heilberufen oder wegen der
Verbindung der Schule mit einer Einrichtung, die anderen als
Unterrichtszwecken dient, oder zur Wahrung des Wohls von
Patienten und anderen Pflegebefohlenen erforderlich ist. 2Satz
1 gilt entsprechend bei Schulen für sozialpflegerische und
sozialpädagogische Berufe und bei Schulen mit künstlerischer
Ausbildungsrichtung, soweit dies wegen der Verbindung der Schule
mit einer Einrichtung, die anderen als Unterrichtszwecken dient,
oder zur Wahrung des Wohls der Pflegebefohlenen erforderlich ist.
(2) Für Schulen, die überwiegend von Erwachsenen besucht
werden, kann die Schulordnung Abweichungen von Art.
5, 48, 56, 62
bis 69
und 86
vorsehen, soweit dies wegen des erwachsenenspezifischen
Charakters der Ausbildung erforderlich ist.
(3) Für Förderschulen kann die Schulordnung Abweichungen von Art.
49 bis 55, 62,
63
und 69
vorsehen, soweit dies wegen der Art der Behinderung der Schüler
erforderlich ist.
Unberührt bleiben die Bestimmungen auf Grund von Staatsverträgen, insbesondere die Bestimmungen des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Genehmigungen auf Grund der bisherigen Vorschriften
bleiben aufrechterhalten, soweit es sich um
Unterrichtseinrichtungen handelt, die nach diesem Gesetz
genehmigungspflichtig sind; im Übrigen erlöschen sie.
(2) 1Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
verliehenen Berechtigungen bleiben unbeschadet der Vorschriften
des Art.
100 in Kraft; sie sind zu entziehen, wenn die bei der
Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2Bei
einem Wechsel des Schulträgers können die diesem verliehenen
Berechtigungen dem neuen Schulträger ganz oder teilweise
belassen werden.
(3) 1Sofern dieses Gesetz an die Genehmigung oder
Anerkennung einer Privatschule höhere Anforderungen als das
frühere Recht stellt, kann ihr die Schulaufsichtsbehörde
aufgeben, die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu
erfüllen. 2Kommt die Schule dieser Auflage nicht
nach, so kann die Genehmigung oder Anerkennung entzogen werden.
(4) Ist eine Ergänzungsschule vor dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden, so gilt
die Anzeigepflicht als erfüllt.
(5) Private Berufsfachschulen, die am 1. August 1986 als
genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, behalten auch dann
ihren Status als Ersatzschule, wenn die Voraussetzungen des Art.
91 nicht gegeben sind.
(1) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und
die ihm angegliederten Fachausbildungsstätten haben die Aufgabe
der fachlichen und pädagogischen Ausbildung für die Laufbahn
der Fachlehrer.
(2) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern hat
die Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung für die
Laufbahn der Förderlehrer.
(3) 1Der Besuch der Staatsinstitute setzt einen
mittleren Schulabschluss voraus. 2Weitere
Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der fachlichen Vorbildung
können in den Studienordnungen der Staatsinstitute festgelegt
werden. 3Zusammen mit der Abschlussprüfung kann unter
besonderen, in den Studienordnungen näher zu bestimmenden
Voraussetzungen eine fachgebundene Hochschulreife verliehen
werden.
(4) 1Für die Staatsinstitute oder, soweit diese in
Abteilungen unter eigener fachlicher Leitung gegliedert sind,
für diese Abteilungen und für die Fachausbildungsstätten
gelten die Art.
5, 26
Abs. 1, Art.
44, 45
Abs. 1 und 2 Satz 1, Art.
52, 55, 56, 57,
58, 59, 62
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8, Art.
84, 85, 86
Abs. 1, 3, 6 bis 9, Art.
87 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und 4, Art.
88 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 und 3 und Art.
89 entsprechend. 2Die im Rahmen des Art.
86 Abs. 2 zulässigen Ordnungsmaßnahmen werden in den
Studien- und Schulordnungen festgesetzt. 3Die Aufsicht
obliegt dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus; Art.
117 gilt entsprechend. 4Sätze 1 bis 3 gelten
nicht für die Ausbildung von Fachlehreranwärtern im
Vorbereitungsdienst.
(1) 1Als Schulen besonderer Art können die
Städtische schulartunabhängige Orientierungsstufe
München-Neuperlach in den Jahrgangsstufen 5 und 6 und die
Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München, die Städtische
Bertolt-Brecht-Gesamtschule Nürnberg-Langwasser und die
Staatliche Gesamtschule Hollfeld geführt werden. 2Die
Schüler werden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit den
gebildeten Klassen und Kursen zugewiesen. 3Die Schulen
führen nach der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss und
nach der Jahrgangsstufe 10 zum Realschulabschluss oder zur
Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 des
Gymnasiums. 4An diesen Schulen kann die
Vollzeitschulpflicht erfüllt werden.
(2) 1Als Schulen besonderer Art können die Staatliche
kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen und -
soweit die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt werden - die
Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule
Nürnberg geführt werden. 2Diese Schulen werden als
Zusammenschluss einer Hauptschule, einer Realschule und eines
Gymnasiums geführt, die unter einer Leitung stehen sollen.
(3) 1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
regelt den Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse in
einer Schulordnung nach Art.
89, vor deren Erlass der Landesschulbeirat zu hören ist. 2In
dieser Schulordnung sind insbesondere Umfang und Zeitpunkt der
Differenzierung in Leistungsstufen festzulegen; ab Jahrgangsstufe
9 müssen abschlussbezogene Klassen gebildet werden.
(4) 1Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht über
die Schulen besonderer Art obliegt dem Staatsministerium für
Unterricht und Kultus. 2Dieses kann zur Ausübung der
Aufsicht ihm nachgeordnete Behörden und besondere Beauftragte
heranziehen.
Die Namen der bestehenden Schulen bleiben von Art. 29 unberührt.
(1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erlässt das
zuständige Staatsministerium, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2) 1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der Sicherheit und
Gesundheit für Sportlehrer den Nachweis einer staatlichen
Fachprüfung verlangen. 2Das Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst kann außerdem durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für
Unterricht und Kultus regeln, unter welchen fachlichen,
personellen und organisatorischen Voraussetzungen ein Lehrgang
die Bezeichnung Singschule und Musikschule führen darf; damit
soll der besondere Wert dieser Lehrgänge für die musikalische
Erziehung der Jugend gesichert werden.
(3) 1Das zuständige Staatsministerium kann für
Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an
öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen
sind, Prüfungen einführen und Prüfungsordnungen erlassen. 2Soweit
die Bildungseinrichtungen in ihren Bildungszielen mit denen
bestehender öffentlicher oder privater Schulen übereinstimmen,
müssen die Prüfungen inhaltlich den entsprechenden
Abschlussprüfungen der schulischen Bildungsgänge gleichwertig
sein. 3Für die Studienkollegs bei den Universitäten
des Freistaates Bayern und Studienkollegs bei den Fachhochschulen
des Freistaates Bayern sowie für die Sonderlehrgänge für
Aussiedler und Spätaussiedler zum Erwerb der Hochschulreife kann
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus außerdem in
entsprechender Anwendung des Art.
89 Studienordnungen erlassen.
(4) Lehrkräften, die aus dem öffentlichen Schuldienst in den
Auslandsschuldienst beurlaubt sind, kann die Ernennungsbehörde
für die Dauer ihrer Verwendung als Schulleiter,
stellvertretender Schulleiter oder Fachberater das Führen einer
Bezeichnung gestatten, die der Amtsbezeichnung vergleichbarer
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entspricht.
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. 2
(gegenstandslos) R
)
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R )
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der
ursprünglichen Fassung vom 10. September 1982 (GVBl S. 743, ber.
S. 1032; BayRS 2230-1-1-K). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen
Änderungsgesetzen.
© StMUK Ref. III/1