Rechtsstand 24.12.2002
a) Aufgabe
Art. 90
b) Ersatzschulen
Art. 91 Begriffsbestimmung
Art. 92 Genehmigung
Art. 93 Mindestlehrpläne,
Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen
Art. 94 Ausbildung der Lehrkräfte
Art. 95 Untersagung der Tätigkeit
Art. 96 Keine Sonderung der Schüler
Art. 97 Wirtschaftliche und rechtliche
Stellung der Lehrkräfte
Art. 98 Bedingungen und Erlöschen der
Genehmigung
Art. 99 Änderungen der
Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule
Art. 100 Staatlich anerkannte Ersatzschulen
Art. 101 Ersatzschulen mit dem Charakter
öffentlicher Schulen
c) Ergänzungsschulen
Art. 102 Begriffsbestimmung,
Anzeigepflicht
Art. 103 Untersagung
Art. 104 Mindestlehrpläne, Prüfungen
1Private Schulen dienen der Aufgabe, das öffentliche Schulwesen zu vervollständigen und zu bereichern. 2Sie sind im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation 3Die Bestimmungen über die Schulpflicht gelten auch an Privatschulen. 4Für die privaten Schulvorbereitenden Einrichtungen (Art. 22 Abs. 1) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.
Ersatzschulen sind private Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen.
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit staatlicher Genehmigung
errichtet und betrieben werden.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(3) 1Eine Volksschule ist als Ersatzschule nur
zuzulassen, wenn die zuständige Regierung als
Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse
anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie
als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche
Volksschule dieser Art in der betreffenden Gemeinde nicht
besteht. 2Mittlere-Reife-Klassen/-Kurse der Hauptschule
können an einer privaten Volksschule
eingerichtet werden, die mindestens die Jahrgangsstufen 7 bis 9
führt.
(4) 1In der Heimberufsschule erfolgt die berufliche
und die schulische Ausbildung in der Schule und im Heim. 2In
der Werkberufsschule übernimmt der Ausbildende sowohl die
Berufsausbildung als auch die schulische Bildung der Schüler.
(5) 1Auf genehmigte Ersatzschulen finden Art.
50, 52
Abs. 2 und 3, Art.
56 Abs. 4 und Art.
80 Anwendung; Art. 90 bleibt unberührt.
2Genehmigte Ersatzschulen können die Noten (Art.
52 Abs. 2) durch eine allgemeine Bewertung (z.B.
Wortgutachten) ersetzen. 3Genehmigten Ersatzschulen,
die für Kinder nicht deutscher Staatsangehöriger bestimmt sind,
kann ein von Art.
5 Abs. 1 abweichendes Schuljahr genehmigt werden.
(6) 1Ersatzschulen, die eine nicht nur vorläufige
Genehmigung haben (Art. 98 Abs. 1), dürfen
die zusätzliche Bezeichnung "staatlich genehmigt"
führen. 2Art.
29 findet entsprechende Anwendung.
(1) 1Das zuständige Staatsministerium kann
Mindestlehrpläne und Mindeststundentafeln erlassen oder
genehmigen, den Abschluss der Ausbildung von Prüfungen abhängig
machen, Prüfungsordnungen erlassen oder genehmigen und
Schulordnungen genehmigen. 2Das zuständige
Staatsministerium kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
(2) Für private Volksschulen müssen Mindestlehrpläne
aufgestellt werden.
(1) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte sind
erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie
Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den
Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen
Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen.
(2) Das zuständige Staatsministerium verzichtet auf diesen
Nachweis, wenn die Eignung der Lehrkraft durch gleichwertige
freie Leistungen nachgewiesen wird.
(3) 1Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann im
Rahmen der Tätigkeit an der Privatschule innerhalb einer von der
Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden. 2Eine
Genehmigung ist zunächst unter Vorbehalt des Widerrufs für eine
Probezeit zu erteilen, die bis zu drei Jahren dauern darf; nach
Ablauf dieser Probezeit ist die Genehmigung entweder endgültig
zu versagen oder zu erteilen.
(4) Wird die Verwendung einer Lehrkraft von der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde nicht genehmigt, so können die
betroffenen Schulen eine mündliche Erörterung zwischen
Vertretern der Schule und der Schulaufsichtsbehörde verlangen.
Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulleitern, Lehrkräften und Erziehern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei vertragsmäßig beschäftigten Schulleitern, Lehrkräften und Erziehern an öffentlichen Schulen die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen würde, oder wenn die Schule ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird.
1Um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden, sind, soweit notwendig, von den Trägern der Privatschulen Erleichterungen bezüglich des Schul- oder Heimgeldes oder Beihilfen in einem Umfang zu gewähren, der es auch einer für die Größe der Schule oder des Heims angemessenen Zahl finanziell bedürftiger Schüler ermöglicht, die Schule zu besuchen. 2Erziehung, Unterricht und Heimleben sind so zu gestalten, dass keine Unterscheidungen nach Herkunft, Stand, Einkommen und Vermögen der Eltern gemacht werden.
Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule, die nicht einer kirchlichen Genossenschaft angehören, ist dann genügend gesichert, wenn
(1) 1Ersatzschulen, bei denen die Voraussetzungen
für die Erteilung der Genehmigung noch nicht voll erfüllt sind,
kann die Genehmigung nach Anhörung des Trägers unter der
Bedingung erteilt werden, dass die noch fehlenden Voraussetzungen
innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden
Frist erfüllt werden. 2Die Erteilung dieser
Genehmigung ist nur zulässig, wenn das leibliche oder sittliche
Wohl der Schüler nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird und
Erziehung und Ausbildung hinreichend gewährleistet sind.
(2) 1Die Genehmigung für eine Schule erlischt, wenn
die Schule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung oder
Eröffnung des Genehmigungsbescheids in Betrieb genommen wird
oder wenn der Schulbetrieb ein Jahr geruht hat. 2Dies
gilt nicht, wenn sich aus dem Genehmigungsbescheid etwas anderes
ergibt oder wenn die Frist verlängert worden ist.
(1) 1Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen
für die Genehmigung bedürfen der Genehmigung. 2Bei
der Einstellung von Lehrkräften, die für die jeweilige Schulart
voll ausgebildet sind (Art. 94 Abs. 1),
genügt die Anzeige.
(2) Die Auflösung einer Schule ist nur zum Ende eines
Schuljahres zulässig; sie ist spätestens drei Monate vorher der
Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(1) 1Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür
bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte
öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, wird vom
zuständigen Staatsministerium auf Antrag die Eigenschaft einer
staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. 2Förderschulen
kann die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule
auch verliehen werden, wenn sie mit Rücksicht auf die aus dem
sonderpädagogischen Förderbedarf herrührenden Ziele nicht voll
ausgebaut sind.
(2) 1Staatlich anerkannte Ersatzschulen sind im Rahmen
des Art. 90 verpflichtet, bei der Aufnahme,
beim Vorrücken und beim Schulwechsel von Schülern sowie bei der
Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden
Regelungen anzuwenden. 2Mit der Anerkennung erhält
die Schule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche
Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.
(3) 1Staatlich anerkannte Ersatzschulen können den an
ihnen hauptberuflich tätigen Lehrkräften nach Maßgabe des
Arbeitsvertrags auf die Dauer der Verwendung das Recht
einräumen, Berufsbezeichnungen zu führen, die das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit
den beteiligten Staatsministerien für bestimmte Gruppen von
Lehrkräften festsetzt. 2Die Schule darf das Recht nur
im Einzelfall nach vorheriger Zustimmung des zuständigen
Staatsministeriums oder der von diesem beauftragten
Schulaufsichtsbehörde einräumen. 3Lehrkräfte, die
wegen Alters oder Dienstunfähigkeit ausscheiden, sind
berechtigt, ihre bisherige Berufsbezeichnung mit dem Zusatz
"a.D." widerruflich weiterzuführen.
(1) Einer staatlich anerkannten Ersatzschule wird vom
zuständigen Staatsministerium auf Antrag der Charakter einer
öffentlichen Schule verliehen.
(2) Eine Schule mit dem Charakter einer öffentlichen Schule ist
verpflichtet, die für entsprechende öffentliche Schulen
erlassene Schulordnung anzuwenden
(1) Ergänzungsschulen sind private Schulen, die nicht
Ersatzschulen im Sinn des Art. 91 sind.
(2) 1Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der
Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts
anzuzeigen. 2Der Anzeige sind der Lehrplan sowie
Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die
Vorbildung des Leiters und der Lehrkräfte beizufügen.
(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter Beigabe der
Nachweise alsbald anzuzeigen.
1Errichtung und Betrieb einer Ergänzungsschule können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Schulträger, Leiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schüler an sie zu stellen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. 2Art. 95 gilt entsprechend.
Das zuständige Staatsministerium kann für Ergänzungsschulen Mindestlehrpläne genehmigen, den Abschluss der Ausbildungen von Prüfungen abhängig machen und Prüfungsordnungen genehmigen.
1Private Lehrgänge und Privatunterricht dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können. 2Art. 103 gilt entsprechend.
© StMUK Ref. III/1