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Bayerisches Gesetz
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)

Rechtsstand 24.12.2002

Dritter Teil
Private Unterrichtseinrichtungen

Abschnitt I
Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft)

a) Aufgabe
Art. 90

b) Ersatzschulen
Art. 91 Begriffsbestimmung
Art. 92 Genehmigung
Art. 93 Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen
Art. 94 Ausbildung der Lehrkräfte
Art. 95 Untersagung der Tätigkeit
Art. 96 Keine Sonderung der Schüler
Art. 97 Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
Art. 98 Bedingungen und Erlöschen der Genehmigung
Art. 99 Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule
Art. 100 Staatlich anerkannte Ersatzschulen
Art. 101 Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen

c) Ergänzungsschulen
Art. 102 Begriffsbestimmung, Anzeigepflicht
Art. 103 Untersagung
Art. 104 Mindestlehrpläne, Prüfungen

Abschnitt II
Lehrgänge und Privatunterricht

Art. 105

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Art. 90: Private Schulen

1Private Schulen dienen der Aufgabe, das öffentliche Schulwesen zu vervollständigen und zu bereichern. 2Sie sind im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation 3Die Bestimmungen über die Schulpflicht gelten auch an Privatschulen. 4Für die privaten Schulvorbereitenden Einrichtungen (Art. 22 Abs. 1) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

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Art. 91: Begriffsbestimmung

Ersatzschulen sind private Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen.

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Art. 92: Genehmigung

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. derjenige, der eine Ersatzschule errichten, betreiben oder leiten will, die Gewähr dafür bietet, dass er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt,
  2. die Ersatzschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen nicht zurücksteht (Art. 4, 93 und 94),
  3. eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 96),
  4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist (Art. 97).

(3) 1Eine Volksschule ist als Ersatzschule nur zuzulassen, wenn die zuständige Regierung als Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der betreffenden Gemeinde nicht besteht. 2Mittlere-Reife-Klassen/-Kurse der Hauptschule können  an einer privaten Volksschule eingerichtet werden, die mindestens die Jahrgangsstufen 7 bis 9 führt.
(4) 1In der Heimberufsschule erfolgt die berufliche und die schulische Ausbildung in der Schule und im Heim. 2In der Werkberufsschule übernimmt der Ausbildende sowohl die Berufsausbildung als auch die schulische Bildung der Schüler.
(5) 1Auf genehmigte Ersatzschulen finden Art. 50, 52 Abs. 2 und 3, Art. 56 Abs. 4 und Art. 80 Anwendung; Art. 90 bleibt unberührt. 2Genehmigte Ersatzschulen können die Noten (Art. 52 Abs. 2) durch eine allgemeine Bewertung (z.B. Wortgutachten) ersetzen. 3Genehmigten Ersatzschulen, die für Kinder nicht deutscher Staatsangehöriger bestimmt sind, kann ein von Art. 5 Abs. 1 abweichendes Schuljahr genehmigt werden.
(6) 1Ersatzschulen, die eine nicht nur vorläufige Genehmigung haben (Art. 98 Abs. 1), dürfen die zusätzliche Bezeichnung "staatlich genehmigt" führen. 2Art. 29 findet entsprechende Anwendung.

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Art. 93: Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen

(1) 1Das zuständige Staatsministerium kann Mindestlehrpläne und Mindeststundentafeln erlassen oder genehmigen, den Abschluss der Ausbildung von Prüfungen abhängig machen, Prüfungsordnungen erlassen oder genehmigen und Schulordnungen genehmigen. 2Das zuständige Staatsministerium kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
(2) Für private Volksschulen müssen Mindestlehrpläne aufgestellt werden.

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Art. 94: Ausbildung der Lehrkräfte

(1) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen.
(2) Das zuständige Staatsministerium verzichtet auf diesen Nachweis, wenn die Eignung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.
(3) 1Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann im Rahmen der Tätigkeit an der Privatschule innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden. 2Eine Genehmigung ist zunächst unter Vorbehalt des Widerrufs für eine Probezeit zu erteilen, die bis zu drei Jahren dauern darf; nach Ablauf dieser Probezeit ist die Genehmigung entweder endgültig zu versagen oder zu erteilen.
(4) Wird die Verwendung einer Lehrkraft von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nicht genehmigt, so können die betroffenen Schulen eine mündliche Erörterung zwischen Vertretern der Schule und der Schulaufsichtsbehörde verlangen.

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Art. 95: Untersagung der Tätigkeit

Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulleitern, Lehrkräften und Erziehern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei vertragsmäßig beschäftigten Schulleitern, Lehrkräften und Erziehern an öffentlichen Schulen die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen würde, oder wenn die Schule ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird.

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Art. 96: Keine Sonderung der Schüler

1Um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden, sind, soweit notwendig, von den Trägern der Privatschulen Erleichterungen bezüglich des Schul- oder Heimgeldes oder Beihilfen in einem Umfang zu gewähren, der es auch einer für die Größe der Schule oder des Heims angemessenen Zahl finanziell bedürftiger Schüler ermöglicht, die Schule zu besuchen. 2Erziehung, Unterricht und Heimleben sind so zu gestalten, dass keine Unterscheidungen nach Herkunft, Stand, Einkommen und Vermögen der Eltern gemacht werden.

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Art. 97: Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte

Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule, die nicht einer kirchlichen Genossenschaft angehören, ist dann genügend gesichert, wenn

  1. über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher oder (unter Verwendung einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen signatur) elektronischer Vertrag abgeschlossen ist, in dem klare Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
  2. die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden,
  3. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

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Art. 98: Bedingungen und Erlöschen der Genehmigung

(1) 1Ersatzschulen, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch nicht voll erfüllt sind, kann die Genehmigung nach Anhörung des Trägers unter der Bedingung erteilt werden, dass die noch fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Frist erfüllt werden. 2Die Erteilung dieser Genehmigung ist nur zulässig, wenn das leibliche oder sittliche Wohl der Schüler nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird und Erziehung und Ausbildung hinreichend gewährleistet sind.
(2) 1Die Genehmigung für eine Schule erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung oder Eröffnung des Genehmigungsbescheids in Betrieb genommen wird oder wenn der Schulbetrieb ein Jahr geruht hat. 2Dies gilt nicht, wenn sich aus dem Genehmigungsbescheid etwas anderes ergibt oder wenn die Frist verlängert worden ist.

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Art. 99: Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule

(1) 1Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen für die Genehmigung bedürfen der Genehmigung. 2Bei der Einstellung von Lehrkräften, die für die jeweilige Schulart voll ausgebildet sind (Art. 94 Abs. 1), genügt die Anzeige.
(2) Die Auflösung einer Schule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig; sie ist spätestens drei Monate vorher der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

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Art. 100: Staatlich anerkannte Ersatzschulen

(1) 1Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, wird vom zuständigen Staatsministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. 2Förderschulen kann die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule auch verliehen werden, wenn sie mit Rücksicht auf die aus dem sonderpädagogischen Förderbedarf herrührenden Ziele nicht voll ausgebaut sind.
(2) 1Staatlich anerkannte Ersatzschulen sind im Rahmen des Art. 90 verpflichtet, bei der Aufnahme, beim Vorrücken und beim Schulwechsel von Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. 2Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.
(3) 1Staatlich anerkannte Ersatzschulen können den an ihnen hauptberuflich tätigen Lehrkräften nach Maßgabe des Arbeitsvertrags auf die Dauer der Verwendung das Recht einräumen, Berufsbezeichnungen zu führen, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien für bestimmte Gruppen von Lehrkräften festsetzt. 2Die Schule darf das Recht nur im Einzelfall nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums oder der von diesem beauftragten Schulaufsichtsbehörde einräumen. 3Lehrkräfte, die wegen Alters oder Dienstunfähigkeit ausscheiden, sind berechtigt, ihre bisherige Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." widerruflich weiterzuführen.

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Art. 101: Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen

(1) Einer staatlich anerkannten Ersatzschule wird vom zuständigen Staatsministerium auf Antrag der Charakter einer öffentlichen Schule verliehen.
(2) Eine Schule mit dem Charakter einer öffentlichen Schule ist verpflichtet, die für entsprechende öffentliche Schulen erlassene Schulordnung anzuwenden

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Art. 102: Begriffsbestimmung, Anzeigepflicht

(1) Ergänzungsschulen sind private Schulen, die nicht Ersatzschulen im Sinn des Art. 91 sind.
(2) 1Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. 2Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung des Leiters und der Lehrkräfte beizufügen.
(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter Beigabe der Nachweise alsbald anzuzeigen.

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Art. 103: Untersagung

1Errichtung und Betrieb einer Ergänzungsschule können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Schulträger, Leiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schüler an sie zu stellen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. 2Art. 95 gilt entsprechend.

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Art. 104: Mindestlehrpläne, Prüfungen

Das zuständige Staatsministerium kann für Ergänzungsschulen Mindestlehrpläne genehmigen, den Abschluss der Ausbildungen von Prüfungen abhängig machen und Prüfungsordnungen genehmigen.

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Art. 105: Lehrgänge und Privatunterricht

1Private Lehrgänge und Privatunterricht dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können. 2Art. 103 gilt entsprechend.

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© StMUK Ref. III/1