Rechtsstand 24.12.2002
Art. 6 Gliederung des Schulwesens
Art. 7 Die Grundschule und die
Hauptschule (die Volksschule)
Art. 8 Die Realschule
Art. 9 Das Gymnasium
Art. 10 Schulen des Zweiten Bildungswegs
(1) 1Das Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende und
berufliche Schularten. 2Diese haben im Rahmen des gemeinsamen
Bildungs- und Erziehungsauftrags ihre eigenständige, gleichwertige Aufgabe.
(2) Es bestehen folgende Schularten:
1. Allgemein bildende Schulen:
aa) die Abendrealschule,
bb) das Abendgymnasium,
cc) das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife);
2. Berufliche Schulen:
3. Schulen für Behinderte und für Kranke (Förderschulen):
(3) Innerhalb einer Schulart können Ausbildungsrichtungen, die einen gemeinsamen besonderen Schwerpunkt des Lehrplans bezeichnen (z.B. Mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium) und Fachrichtungen für gleichartige fachliche Zielsetzungen (z.B. Technikerschule für Elektrotechnik) eingerichtet werden.
(1) Die Volksschule besteht aus der Grundschule und der Hauptschule.
(2) 1In den Volksschulen werden die Schüler nach den gemeinsamen
Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 2In
Klassen mit Schülern gleichen Bekenntnisses wird darüber hinaus den besonderen
Grundsätzen dieses Bekenntnisses Rechnung getragen.
(3) 1Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung
Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. 2Damit kommt
der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der
Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der
Glaubensfreiheit zu verwirklichen. 3Wird der Anbringung des Kreuzes
aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung
durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht der Schulleiter eine
gütliche Einigung. 4Gelingt eine Einigung nicht, hat er nach
Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche
die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem
gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit
möglich, zu berücksichtigen.
(4) 1Die Grundschule schafft durch die Vermittlung einer
grundlegenden Bildung die Voraussetzungen für jede weitere schulische Bildung. 2Sie
gibt in Jahren der kindlichen Entwicklung Hilfen für die persönliche
Entfaltung. 3Um den Kindern den Übergang zu erleichtern, arbeitet
die Grundschule mit dem Kindergarten zusammen.
(5) 1Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. 2Sie
vereinigt alle Schulpflichtigen dieser Jahrgangsstufen, soweit sie nicht eine
Förderschule besuchen.
(6) 1Die Hauptschule vermittelt eine grundlegende
Allgemeinbildung, bietet Hilfen zur Berufsfindung und schafft Voraussetzungen
für eine qualifizierte berufliche Bildung, sie eröffnet in Verbindung mit dem
beruflichen Schulwesen Bildungswege, die zu einer abgeschlossenen
Berufsausbildung und zu weiteren beruflichen Qualifikationen führen können,
sie schafft die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere
schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife. 2Die Hauptschule
spricht Schüler an, die den Schwerpunkt ihrer Anlagen, Interessen und
Leistungen im anschaulich-konkreten Denken und im praktischen Umgang mit den
Dingen haben. 3Das breite Feld von unterschiedlichen Anlagen,
Interessen und Neigungen wird durch ein differenziertes Auswahlangebot neben den
für alle Schüler verbindlichen Fächern berücksichtigt; hierfür ist die
Bildung eigener Klassen und Kurse möglich, z.B. Praxisklassen, Klassen bzw.
Kurse für Aussiedlerschüler und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache. 4Für
besonders leistungsstarke Schüler werden ab der Jahrgangsstufe 7
Mittlere-Reife-Klassen angeboten, in den Jahrgangsstufen 7 und 8 zur
Vorbereitung auf Mittlere-Reife-Klassen auch Mittlere-Reife-Kurse.
(7) 1Die Hauptschule baut auf der Grundschule auf und umfasst die
Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, soweit Mittlere-Reife-Klassen in der Jahrgangsstufe
10 angeboten werden, auch die Jahrgangsstufe 10. 2In der
Jahrgangsstufe 9 verleiht sie, wenn die erforderlichen Leistungen erbracht sind,
den erfolgreichen Hauptschulabschluss; die Schüler können durch eine besondere
Leistungsfeststellung den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwerben. 3In
der Jahrgangsstufe 10 führt die Mittlere-Reife-Klasse zum mittleren
Schulabschluss.
(8) 1Die Hauptschule stellt auf Antrag das Zeugnis über den
qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss aus, wenn der qualifizierende
Hauptschulabschluss, befriedigende Kenntnisse in Englisch, die dem
Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, sowie ein
überdurchschnittlicher Berufsabschluss nachgewiesen werden; Art.
11 Abs. 2 Satz
2 Halbsätze 2 und 3 gelten entsprechend. 2Örtlich zuständig ist
die Hauptschule, an der der qualifizierende Hauptschulabschluss erworben worden
ist.
(1) 1Die Realschule vermittelt eine breite allgemeine und
berufsvorbereitende Bildung. 2Die Realschule ist gekennzeichnet durch
ein in sich geschlossenes Bildungsangebot, das auch berufsorientierte Fächer
einschließt. 3Sie legt damit den Grund für eine Berufsausbildung
und eine spätere qualifizierte Tätigkeit in einem weiten Bereich von Berufen
mit vielfältigen theoretischen und praktischen Anforderungen. 4Sie
schafft die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in
weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife.
(2) 1Die Realschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, in
Sonderformen für Behinderte auch weitere Jahrgangsstufen. 2Sie baut
auf der Grundschule auf und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung den
Realschulabschluss.
(3) An der Realschule können ab der Jahrgangsstufe 7 folgende
Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:
(1) 1Das Gymnasium vermittelt die vertiefte allgemeine Bildung,
die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch zusätzliche
Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.
(2) 1Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13. 2Es
baut auf der Grundschule auf, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht
die allgemeine Hochschulreife.
(3) 1Am Gymnasium können folgende Ausbildungsrichtungen
eingerichtet werden:
2
Bei den Ausbildungsrichtungen nach Satz 1 Nrn. 4 und 5 können auch Sonderformen mit den Jahrgangsstufen 7 bis 13 gebildet werden.2
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung von Satz 1 Nrn. 1 bis 4 in der Schulordnung zu regeln, insbesondere das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen, die Leistungserhebung und -bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und die Gestaltung der Zeugnisse.(1) 1Die Abendrealschule ist eine Schule, die Berufstätige im
dreijährigen Abendunterricht zum Realschulabschluss führt. 2Der
Unterricht kann auch auf vier Jahre verteilt werden. 3In der
Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.
(2) 1Das Abendgymnasium ist eine Schule, die Berufstätige im
vierjährigen Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt. 2In
der Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.
(3) Das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) ist ein Gymnasium
besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben,
im dreijährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt.
(4) Die Führung eines Familienhaushalts ist einer Berufstätigkeit
gleichgestellt.
© StMUK Ref. III/1