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Bayerisches Gesetz
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)

Rechtsstand 24.12.2002

Zweiter Teil - Die öffentlichen Schulen

Abschnitt I - Gliederung des Schulwesens

Art. 6 Gliederung des Schulwesens

Abschnitt II - Die Schularten

a) Allgemein bildende Schulen

Art. 7 Die Grundschule und die Hauptschule (die Volksschule)
Art. 8 Die Realschule
Art. 9 Das Gymnasium
Art. 10 Schulen des Zweiten Bildungswegs


Art. 6: Gliederung des Schulwesens

(1) 1Das Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende und berufliche Schularten. 2Diese haben im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags ihre eigenständige, gleichwertige Aufgabe.
(2) Es bestehen folgende Schularten:
1. Allgemein bildende Schulen:

  1. die Grundschule und die Hauptschule (die Volksschule),
  2. die Realschule,
  3. das Gymnasium,
  4. die Schulen des Zweiten Bildungswegs:

aa) die Abendrealschule,
bb) das Abendgymnasium,
cc) das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife);

2. Berufliche Schulen:

  1. die Berufsschule,
  2. die Berufsfachschule,
  3. die Wirtschaftsschule,
  4. die Fachschule,
  5. die Fachoberschule,
  6. die Berufsoberschule,
  7. die Fachakademie;

3. Schulen für Behinderte und für Kranke (Förderschulen):

  1. allgemein bildende Schulen für Behinderte und für Kranke,
  2. berufliche Schulen für Behinderte und für Kranke.

(3) Innerhalb einer Schulart können Ausbildungsrichtungen, die einen gemeinsamen besonderen Schwerpunkt des Lehrplans bezeichnen (z.B. Mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium) und Fachrichtungen für gleichartige fachliche Zielsetzungen (z.B. Technikerschule für Elektrotechnik) eingerichtet werden.

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Art. 7: Die Grundschule und die Hauptschule (die Volksschule)

(1) Die Volksschule besteht aus der Grundschule und der Hauptschule.
(2) 1In den Volksschulen werden die Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 2In Klassen mit Schülern gleichen Bekenntnisses wird darüber hinaus den besonderen Grundsätzen dieses Bekenntnisses Rechnung getragen.
(3) 1Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. 2Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. 3Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht der Schulleiter eine gütliche Einigung. 4Gelingt eine Einigung nicht, hat er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.
(4) 1Die Grundschule schafft durch die Vermittlung einer grundlegenden Bildung die Voraussetzungen für jede weitere schulische Bildung. 2Sie gibt in Jahren der kindlichen Entwicklung Hilfen für die persönliche Entfaltung. 3Um den Kindern den Übergang zu erleichtern, arbeitet die Grundschule mit dem Kindergarten zusammen.
(5) 1Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. 2Sie vereinigt alle Schulpflichtigen dieser Jahrgangsstufen, soweit sie nicht eine Förderschule besuchen.
(6) 1Die Hauptschule vermittelt eine grundlegende Allgemeinbildung, bietet Hilfen zur Berufsfindung und schafft Voraussetzungen für eine qualifizierte berufliche Bildung, sie eröffnet in Verbindung mit dem beruflichen Schulwesen Bildungswege, die zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung und zu weiteren beruflichen Qualifikationen führen können, sie schafft die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife. 2Die Hauptschule spricht Schüler an, die den Schwerpunkt ihrer Anlagen, Interessen und Leistungen im anschaulich-konkreten Denken und im praktischen Umgang mit den Dingen haben. 3Das breite Feld von unterschiedlichen Anlagen, Interessen und Neigungen wird durch ein differenziertes Auswahlangebot neben den für alle Schüler verbindlichen Fächern berücksichtigt; hierfür ist die Bildung eigener Klassen und Kurse möglich, z.B. Praxisklassen, Klassen bzw. Kurse für Aussiedlerschüler und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache. 4Für besonders leistungsstarke Schüler werden ab der Jahrgangsstufe 7 Mittlere-Reife-Klassen angeboten, in den Jahrgangsstufen 7 und 8 zur Vorbereitung auf Mittlere-Reife-Klassen auch Mittlere-Reife-Kurse.
(7) 1Die Hauptschule baut auf der Grundschule auf und umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, soweit Mittlere-Reife-Klassen in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden, auch die Jahrgangsstufe 10. 2In der Jahrgangsstufe 9 verleiht sie, wenn die erforderlichen Leistungen erbracht sind, den erfolgreichen Hauptschulabschluss; die Schüler können durch eine besondere Leistungsfeststellung den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwerben. 3In der Jahrgangsstufe 10 führt die Mittlere-Reife-Klasse zum mittleren Schulabschluss.
(8) 1Die Hauptschule stellt auf Antrag das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss aus, wenn der qualifizierende Hauptschulabschluss, befriedigende Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, sowie ein überdurchschnittlicher Berufsabschluss nachgewiesen werden; Art. 11  Abs. 2 Satz 2 Halbsätze 2 und 3 gelten entsprechend. 2Örtlich zuständig ist die Hauptschule, an der der qualifizierende Hauptschulabschluss erworben worden ist.

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Art. 8: Die Realschule

(1) 1Die Realschule vermittelt eine breite allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. 2Die Realschule ist gekennzeichnet durch ein in sich geschlossenes Bildungsangebot, das auch berufsorientierte Fächer einschließt. 3Sie legt damit den Grund für eine Berufsausbildung und eine spätere qualifizierte Tätigkeit in einem weiten Bereich von Berufen mit vielfältigen theoretischen und praktischen Anforderungen. 4Sie schafft die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife.
(2) 1Die Realschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, in Sonderformen für Behinderte auch weitere Jahrgangsstufen. 2Sie baut auf der Grundschule auf und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung den Realschulabschluss.
(3) An der Realschule können ab der Jahrgangsstufe 7 folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:

  1. Ausbildungsrichtung I mit Schwerpunkt im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich,
  2. Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich,
  3. Ausbildungsrichtung III mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich; die Ausbildungsrichtung kann ergänzt werden durch Schwerpunkte im musisch-gestaltenden, im hauswirtschaftlichen und sozialen Bereich.

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Art. 9: Das Gymnasium

(1) 1Das Gymnasium vermittelt die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch zusätzliche Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.
(2) 1Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13. 2Es baut auf der Grundschule auf, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife.
(3) 1Am Gymnasium können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:

  1. Humanistisches Gymnasium,
  2. Neusprachliches Gymnasium,
  3. Mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium,
  4. Musisches Gymnasium,
  5. Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium,
  6. Sozialwissenschaftliches Gymnasium.

2Bei den Ausbildungsrichtungen nach Satz 1 Nrn. 4 und 5 können auch Sonderformen mit den Jahrgangsstufen 7 bis 13 gebildet werden.
(4) 1Für die Oberstufe (Kollegstufe) gelten folgende Bestimmungen:

  1. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13.
  2. Die Jahrgangsstufen 12 und 13 gliedern sich in je zwei Ausbildungsabschnitte. Vorrückungsentscheidungen werden nicht getroffen. Der Unterricht wird in Leistungs- und Grundkursen durchgeführt.
  3. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 wird die Leistungsbewertung durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen.
  4. Die allgemeine Hochschulreife wird auf Grund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die in der Abiturprüfung und in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erworben wird.

2Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung von Satz 1 Nrn. 1 bis 4 in der Schulordnung zu regeln, insbesondere das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen, die Leistungserhebung und -bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und die Gestaltung der Zeugnisse.

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Art. 10: Schulen des Zweiten Bildungswegs

(1) 1Die Abendrealschule ist eine Schule, die Berufstätige im dreijährigen Abendunterricht zum Realschulabschluss führt. 2Der Unterricht kann auch auf vier Jahre verteilt werden. 3In der Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.
(2) 1Das Abendgymnasium ist eine Schule, die Berufstätige im vierjährigen Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt. 2In der Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.
(3) Das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) ist ein Gymnasium besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, im dreijährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt.
(4) Die Führung eines Familienhaushalts ist einer Berufstätigkeit gleichgestellt.

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